BAO | Bundesabgabenordnung
5. Aufl. 2014
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§ 205a
Literatur
Marscher/Puchinger, Abgabenänderungsgesetz 2011 & InvFG 2011 „reloaded“, Teil 2, FJ 2011, 304 (306 f); Ryda/Langheinrich, Vorzeitige Abgabenentrichtung und ein Erfolg im Rechtsmittelverfahren trägt (zukünftige) Früchte, FJ 2012, 40.
Erlässe
Richtlinien zu den Berufungszinsen (§ 205a BAO), AÖF 2012/84; Salzburger Steuerdialog 2013, BAO, Frage 24.
1
§ 205a wurde durch das AbgÄG 2011 (BGBl I 2011/76) in die BAO eingefügt. Zum Inkrafttreten siehe § 323 Abs 29. § 205a gilt nicht für Landes- und Gemeindeabgaben (nach § 205b).
Die Neufassung des § 205a durch das FVwGG 2012 hat die Rechtslage nicht geändert; sie hat lediglich terminologische Anpassungen (zB Beschwerde statt Berufung) vorgenommen.
2
Den Normzweck beschreibt 1212 BlgNR 24. GP, 28 wie folgt:
„Wird gemäß § 212a BAO die Einhebung strittiger Abgabenbeträge ausgesetzt, so fallen Aussetzungszinsen an, wenn sich die Nachforderung als rechtmäßig erweist. Der Abgabepflichtige trägt somit das Zinsenrisiko. Wenn hingegen der Abgabepflichtige die strittigen Abgabenbeträge entrichtet und sich die Abgabennachforderung im Wege einer Berufung als rechtswidrig erweist, erfolgt eine Abgabengutschrift unverzinst.
Diesem einseitigen Zinsenrisiko soll mit der Verzinsung der ...