BAO | Bundesabgabenordnung
5. Aufl. 2014
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§ 17
Literatur
Kopecky, Die Haftung im österreichischen Steuerrecht, Wien 1971, 93; Ehrke-Rabel, in Doralt/Ruppe, Steuerrecht II6, Tz 149.
1
Verbrauchsteuern sind die Tabaksteuer, Biersteuer, Mineralölsteuer und die Alkoholsteuer (ebenso die gem § 48c Abs 2 SchwStG für die Zeit ab 2002 nicht mehr erhobene Schaumweinsteuer).
Die Umsatzsteuer stellt im gegebenen Zusammenhang keine Verbrauchsteuer dar (zB Tipke/Kruse, AO, § 76 Tz 1; Stoll, BAO, 183; Ehrke-Rabel, in Doralt/Ruppe, Steuerrecht II6, Tz 149; Fischerlehner, Abgabenverfahren, § 17 Anm 1).
2
Die Sachhaftung wird durch Beschlagnahmebescheid (§ 225) geltend gemacht. Zum Wesen der Sachhaftung siehe § 8, zur Rechtsstellung des Adressaten eines Beschlagnahmebescheides siehe § 225.