Ritz

BAO | Bundesabgabenordnung

Kommentar

5. Aufl. 2014

ISBN: 978-3-7073-2297-2

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Ritz - BAO | Bundesabgabenordnung

§ 201a

Christoph Ritz

1

Ein solches Absehen liegt nicht im Ermessen der Abgabenbehörde (BMF, AÖF 2009/278, Abschn 3.2; Fischerlehner, Abgabenverfahren, § 201a Anm 1).

2

§ 201a BAO gilt (ebenso wie § 11 Abs 3 zweiter Satz KommStG 1993) unabhängig davon, ob die Festsetzung zu einer Nachforderung oder zu einer Gutschrift führen würde (BMF, AÖF 2009/278, Abschn 3.2).

3

Berichtigt der Steuerschuldner die Selbstberechnung, so hat die Abgabenbehörde

  • entweder die Verbuchung der Gebarung der Steuer zu berichtigen oder

  • mit Bescheid über das Anbringen abzusprechen (wenn die Gemeinde die nunmehrige Selbstberechnung als nicht richtig beurteilt).

4

§ 201a BAO ist für die Kommunalsteuer zwar nicht anwendbar, allerdings enthält die speziellere Norm des § 11 Abs 3 KommStG 1993 eine inhaltsgleiche Regelung.

Die Erlassung eines Kommunalsteuerbescheides hat (nach dem zweiten Satz des § 11 Abs 3 KommStG 1993) dann zu unterbleiben, wenn der Steuerschuldner nachträglich seine Selbstberechnung berichtigt und die Abgabenbehörde diese Berichtigung für zutreffend erachtet.

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