BAO | Bundesabgabenordnung
5. Aufl. 2014
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§ 201a
1
Ein solches Absehen liegt nicht im Ermessen der Abgabenbehörde (BMF, AÖF 2009/278, Abschn 3.2; Fischerlehner, Abgabenverfahren, § 201a Anm 1).
2
§ 201a BAO gilt (ebenso wie § 11 Abs 3 zweiter Satz KommStG 1993) unabhängig davon, ob die Festsetzung zu einer Nachforderung oder zu einer Gutschrift führen würde (BMF, AÖF 2009/278, Abschn 3.2).
3
Berichtigt der Steuerschuldner die Selbstberechnung, so hat die Abgabenbehörde
entweder die Verbuchung der Gebarung der Steuer zu berichtigen oder
mit Bescheid über das Anbringen abzusprechen (wenn die Gemeinde die nunmehrige Selbstberechnung als nicht richtig beurteilt).
4
§ 201a BAO ist für die Kommunalsteuer zwar nicht anwendbar, allerdings enthält die speziellere Norm des § 11 Abs 3 KommStG 1993 eine inhaltsgleiche Regelung.
Die Erlassung eines Kommunalsteuerbescheides hat (nach dem zweiten Satz des § 11 Abs 3 KommStG 1993) dann zu unterbleiben, wenn der Steuerschuldner nachträglich seine Selbstberechnung berichtigt und die Abgabenbehörde diese Berichtigung für zutreffend erachtet.