BAO | Bundesabgabenordnung
5. Aufl. 2014
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§ 189
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§ 189 (Feststellung gemeiner Werte) war gemäß § 323 Abs 4 auf Zeiträume nach dem nicht mehr anzuwenden. Mangels praktischer Bedeutung wurde § 189 durch das FVwGG 2012 aufgehoben.