Ritz

BAO | Bundesabgabenordnung

Kommentar

5. Aufl. 2014

ISBN: 978-3-7073-2297-2

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Ritz - BAO | Bundesabgabenordnung

§ 181

Christoph Ritz

1

Für die Sachverständigengebühren sind die §§ 24 ff GebAG 1975 bzw die Reisegebührenvorschrift maßgebend.

2

Für Sachverständigengebühren, die gem § 181 geltend gemacht werden, gilt die BAO. Über Anträge auf solche Gebühren ist von der Abgabenbehörde mit (dem § 92 Abs 2 zufolge schriftlichem) Bescheid abzusprechen (ebenso Ellinger ua, BAO3, § 181 Anm 7; Kotschnigg, Beweisrecht BAO, § 181 Rz 3).

3

Die Verwaltungsgerichte sprechen über Sachverständigengebühren mit Beschluss ab. Solche Gebühren sind sonstige Ansprüche auf Geldleistungen iSd § 3 Abs 1 (vgl Ellinger ua, BAO3, § 3 Anm 1); es sind keine Nebenansprüche iSd § 287 Abs 1.

4

Die zweiwöchige Frist des § 181 Abs 2 erster Satz ist eine gesetzliche Frist iSd § 110 Abs 1 (somit nicht verlängerbar).

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