BAO | Bundesabgabenordnung
5. Aufl. 2014
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§ 180
1
Für die Erstattung von Gutachten beeidete Sachverständige sind etwa zB Wirtschaftstreuhänder (Beeidigung gem § 62 WTBG).
2
Aus dem Verweis auf § 175 ergibt sich ua, dass die Bestimmungen des EidesG (RGBl 1868/33) anwendbar sind.
Nach § 1 EidesG lautet die Formel (ohne Rücksicht auf das Religionsbekenntnis des Schwörenden) für Sachverständige: „Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden einen reinen Eid, daß ich den Befund und mein Gutachten nach bestem Wissen und Gewissen und nach den Regeln der Wissenschaft (der Kunst, des Gewerbes) abgeben werde; so wahr mir Gott helfe!“