BAO | Bundesabgabenordnung
5. Aufl. 2014
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§ 177
Literatur (zu § 177–180)
Schimetschek, Der Sachverständigenbeweis im Abgabenverfahren, FJ 1975, 153; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze, 794 ff; Lenneis, Die Beweiskraft von Gutachten, FJ 2003, 74 und 114; Hauer/Leukauf, Verwaltungsverfahren6, 568 ff; Lochmann, Wertermittlung von Liegenschaften im Steuerrecht mittels Schätzgutachten, ; Kotschnigg, Der Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer bei Gebäuden, ; Lenneis, Parteirechte im Abgabenverfahren, in Holoubek/Lang, Grundsätze, 431 (446); Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht5, 199 ff; Sutter, Wann neue Sachverständigengutachten eine Wiederaufnahme rechtfertigen können …, AnwBl 2010, 43; Langheinrich/Ryda, Das Beweisverfahren im Steuerrecht, Teil 2, FJ 2011, 9 (12); Kotschnigg, Beweisrecht BAO, § 177, § 178, § 179, § 180 und § 181; Baldauf, Was bringt ein Jahresgutachten? SWK 2013, 677.
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Das Gutachten eines Sachverständigen besteht in der fachmännischen Beurteilung von Tatsachen (). Die Erhebung der Tatsachen (Befund) muss nicht durch den Sachverständigen selbst erfolgen; sie müssen aber im Gutachten genannt sein (vgl , ZfVB 1989...