BAO | Bundesabgabenordnung
5. Aufl. 2014
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§ 175
Literatur
Gampl, Österreichisches Staatskirchenrecht, Wien – New York 1971, 116 ff; Mock, Der Eid als Problem der österreichischen Verfassungsrechtsordnung, JBl 1977, 137; Gampl/Potz/Schinkele, Österreichisches Staatskirchenrecht, Band 2, Wien 1993, 89; Kotschnigg, Beweisrecht BAO, § 175.
1
Die Möglichkeit der eidlichen Einvernahme besteht nur für Zeugen (und dem § 180 Abs 2 zufolge für Sachverständige). Sie besteht nicht für die Einvernahme von Auskunftspersonen (zB Stoll, BAO, 1849; Fischerlehner, Abgabenverfahren, § 175 Anm 1).
2
Nach § 3 EidesG ist der Schwurpflichtige vor der Eidesablegung in einer dessen Bildungsgrad und Fassungskraft angemessenen Weise an die Heiligkeit des Eides vom religiösen Standpunkt, an die Wichtigkeit des Eides für die Rechtsordnung, an die zeitlichen und ewigen Strafen des Meineides zu erinnern und demselben zu bedeuten, dass der Eid ohne allen Vorbehalt und ohne Zweideutigkeit abzulegen sei.
Nach § 1 EidesG hat der Eid (ohne Rücksicht auf das Religionsbekenntnis des Schwörenden) zu lauten: „Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden einen reinen Eid, daß ich über alles, worüber ich vor dem Gericht befragt worden bin (werde befragt werden), die r...