BAO | Bundesabgabenordnung
5. Aufl. 2014
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§ 169
Literatur
Plückhahn, Bemerkungen zum Verteidiger-Handbuch von Neuner/Henzl/Neuner, ÖStZ 1990, 257 (259); Schilling, Zur Vorgangsweise bei Zeugen im Ausland, SWK 1992, A V 16; Langheinrich/Ryda, Der Zeuge im Verfahren vor dem UFS, FJ 2004, 61 und 106; Langheinrich/Ryda, Das Beweisverfahren im Steuerrecht, Teil 2, FJ 2011, 9; Kotschnigg, Beweisrecht BAO, § 169.
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Zeugen sollen im Verfahren über wahrgenommene Tatsachen eine Aussage machen. Als Zeugen kommen nur natürliche Personen in Betracht (; Stoll, BAO, 1789; Reger/Hacker/Kneidinger, FinStrG3, § 102 Tz 1; Langheinrich/Ryda, FJ 2004, 62; Kotschnigg, Beweisrecht BAO, § 169 Rz 7).
Auch Beamte der Abgabenbehörde (zB Betriebsprüfer) können als Zeugen (zB im Rechtsmittelverfahren) einvernommen werden ().
Im Unterschied zu Mitgliedern konsularischer Vertretungen trifft Diplomaten keine Verpflichtung zur Zeugenaussage; sie können freiwillig als Zeugen fungieren (Stoll, BAO, 1791; vgl auch Fasching, Lehrbuch2, Tz 976).
Die Vernehmung des Abgabepflichtigen im eigenen Verfahren als Zeuge ist ausgeschlossen (Stoll, BAO, 1789; Schaubmair, in Koller/Schuh/Woischitzschläger, Betriebsprüfung I, C 3, § 169 Abschn 3.2; Ellinger ua, 3