Ritz

BAO | Bundesabgabenordnung

Kommentar

5. Aufl. 2014

ISBN: 978-3-7073-2297-2

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Ritz - BAO | Bundesabgabenordnung

§ 169

Christoph Ritz

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Zeugen sollen im Verfahren über wahrgenommene Tatsachen eine Aussage machen. Als Zeugen kommen nur natürliche Personen in Betracht (; Stoll, BAO, 1789; Reger/Hacker/Kneidinger, FinStrG3, § 102 Tz 1; Langheinrich/Ryda, FJ 2004, 62; Kotschnigg, Beweisrecht BAO, § 169 Rz 7).

Auch Beamte der Abgabenbehörde (zB Betriebsprüfer) können als Zeugen (zB im Rechtsmittelverfahren) einvernommen werden ().

Im Unterschied zu Mitgliedern konsularischer Vertretungen trifft Diplomaten keine Verpflichtung zur Zeugenaussage; sie können freiwillig als Zeugen fungieren (Stoll, BAO, 1791; vgl auch Fasching, Lehrbuch2, Tz 976).

Die Vernehmung des Abgabepflichtigen im eigenen Verfahren als Zeuge ist ausgeschlossen (Stoll, BAO, 1789; Schaubmair, in Koller/Schuh/Woischitzschläger, Betriebsprüfung I, C 3, § 169 Abschn 3.2; Ellinger ua, 3

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