Ritz

BAO | Bundesabgabenordnung

Kommentar

5. Aufl. 2014

ISBN: 978-3-7073-2297-2

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Ritz - BAO | Bundesabgabenordnung

§ 167

Christoph Ritz

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Tz
I.
Offenkundige Tatsachen
1
II.
Vermutete Tatsachen
3
III.
Freie Beweiswürdigung
6

I. Offenkundige Tatsachen

1

Offenkundig sind Tatsachen, deren Richtigkeit, der allgemeinen Überzeugung entsprechend, der Behörde als wahr bekannt sind. Der allgemeinen Überzeugung entsprechend bzw allgemein bekannt sind Tatsachen, von denen zufolge der Lebenserfahrung anzunehmen ist, dass sie jedermann kennt oder doch jedermann ohne jede Schwierigkeit und ohne besondere Fachkenntnisse bekannt sein könnten ().

2

Von der Abgabenbehörde als offenkundig angesehene Tatsachen sind der Partei vorzuhalten (Parteiengehör, vgl zB , Slg 7207A; Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht9, Tz 318).

Der Beweis, dass offenkundige Tatsachen unrichtig sind, ist zulässig (Hauer/Leukauf, Verwaltungsverfahren6, 480; Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht9, Tz 318).

II. Vermutete Tatsachen

3

Nicht nur offenkundige, sondern auch vermutete Tatsachen bedürfen nach § 167 Abs 1 keines Beweises.

4

Eine solche Vermutung ist etwa im § 163 Abs 1 geregelt (formell ordnungsmäßige Bücher und Aufzeichnungen haben die Vermutung der inha...

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