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Ritz

BAO | Bundesabgabenordnung

Kommentar

5. Aufl. 2014

ISBN: 978-3-7073-2297-2

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Ritz - BAO | Bundesabgabenordnung

§ 166

Christoph Ritz

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Tz
I.
Beweisen
1
II.
Beweismittel
6
III.
Verbot geheimer Beweismittel
7
IV.
Beweisaufnahmeverbote, Verwertungsverbote
8

I. Beweisen

1

Beweisen heißt, ein behördliches Urteil über die Gewissheit des Vorliegens einer entscheidungsrelevanten Tatsache herbeiführen (; , 89/16/0014).

2

Das Beweisverfahren wird vor allem beherrscht vom

  • Grundsatz der Unbeschränktheit und Gleichwertigkeit der Beweismittel (§ 166),

  • Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 167),

  • Verbot vorweggenommener (antizipativer) Beweiswürdigung,

  • Fehlen des Unmittelbarkeitsgrundsatzes (vgl § 183 Abs 2),

  • grundsätzlichen Fehlen von Beweisverwertungsverboten.

3

Neben der Pflicht zur amtswegigen Sachverhaltsermittlung (§ 115 Abs 1) durch die Abgabenbehörde bestehen Mitwirkungspflichten der Partei (siehe bei § 115) sowie unter Umständen sogar Beweisvorsorgepflichten, beispielsweise im Zusammenhang mit § 9 (), mit § 138 () und mit Auslandssachverhalten (zB Kotschnigg, ÖStZ 1992, 84).

4

Gegebenenfalls genügt die Glaubhaftmachung, etwa für die Wiedereinsetzungsgründe (§ 308 Abs 1), für die Aussageverweigerungsrechte (§ 171 Abs 3), für die Ablehnungsg...

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