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Ritz

BAO | Bundesabgabenordnung

Kommentar

5. Aufl. 2014

ISBN: 978-3-7073-2297-2

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Ritz - BAO | Bundesabgabenordnung

§ 165

Christoph Ritz

1

Dem § 165 zufolge soll zunächst der Abgabepflichtige befragt und/oder zur Vorlage von Unterlagen aufgefordert werden, bevor andere Personen (etwa als Auskunftspersonen oder Zeugen) einvernommen werden sowie bevor Sachverständige beigezogen werden oder ein Augenschein vorgenommen wird. § 165 betrifft nicht die Durchführung des im § 168 vorgesehenen Urkundenbeweises ( 402/63).

2

Der sich aus § 165 ergebende Grundsatz soll verhindern, dass Dritte unnötigerweise Kenntnis vom Bestand oder von ungeklärten Elementen eines Abgabenrechtsverhältnisses erlangen; er soll weiters Dritten vermeidbare Mühen und Unannehmlichkeiten ersparen (Stoll, i...

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