BAO | Bundesabgabenordnung
5. Aufl. 2014
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§ 153
1
§ 153 sollte klarstellen, dass Sonderregelungen über abgabenbehördliche Prüfungsmaßnahmen durch das Inkrafttreten der BAO nicht derogiert wurden. Dies betraf zB Maßnahmen gem § 34 GebG und § 91 KVStDB.
2
Spätere speziellere Bestimmungen über Prüfungsmaßnahmen, die nach allgemeinen Interpretationsgrundsätzen widersprechenden Bestimmungen der BAO derogieren (bzw hinzutreten), sind zB § 33 Abs 1 Z 6 BierStG 1995, § 15 Abs 2 GrEStG 1987.