BAO | Bundesabgabenordnung
5. Aufl. 2014
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§ 149
1
Die Schlussbesprechung ist (gegebenenfalls) nach Beendigung der Außenprüfung abzuhalten. Aus dem Wort „nach“ ergibt sich, dass die Prüfung bereits vorher beendet ist (ebenso Ellinger ua, BAO3, § 149 Anm 1); dafür spricht weiters die Formulierung „über deren Ergebnis“ im ersten Satz des § 149 Abs 1 sowie „nach dem Prüfungsergebnis …“ in § 149 Abs 2.
Ergibt sich im Zuge einer Schlussbesprechung die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen, so darf die bereits beendete abgabenbehördliche Prüfung nicht „fortgesetzt“ werden. Abgesehen von der Möglichkeit einer Wiederholungsprüfung (vgl § 148 Tz 9 ff) werden solche notwendige Ermittlungen daher nach Maßgabe anderer verfahrensrechtlicher Möglichkeiten (zB der § 143 und 144) vorzunehmen sein.
Nach Stoll (BAO, 1658) endet das Prüfungsverfahren erst durch den formellen (bescheidmäßigen) Abschluss, somit etwa durch Bescheide gem § 307 Abs 1 oder solche, dass keine Wiederaufnahme zu verfügen ist. Das durch Bescheid (Prüfungsauftrag) eingeleitete Verfahren müsse stets auch durch Bescheid beendet werden (Stoll, BAO, 1654). Auch nach Schlussbesprechung seien weitere Prüfungshandlungen zulässig (Stoll, BAO, 1662).
2
Die Schlussbesprechung hat die Besprechung des ...