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Ritz

BAO | Bundesabgabenordnung

Kommentar

5. Aufl. 2014

ISBN: 978-3-7073-2297-2

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Ritz - BAO | Bundesabgabenordnung

§ 146

Christoph Ritz

1

§ 146 regelt nicht, wie der zur Vornahme einer Nachschau beauftragte Organwalter sich über die diesbezügliche Berechtigung auszuweisen hat. Eine allgemeine Ermächtigung zur Vornahme solcher Amtshandlungen würde somit ausreichen (Reeger/Stoll, BAO, § 146 Tz 2; vgl auch , wonach die Vorweisung eines Prüfungsauftrages nicht erforderlich ist).

Hingegen fordert § 24 Abs 1 vorletzter Satz ZollR-DG zur Durchführung der Nachschau in Ausübung der Zollaufsicht einen Prüfungsauftrag.

In der Praxis der Finanzämter sind Nachschauaufträge zu verwenden. Der Nachschauauftrag ist dem Prüfungsauftrag (§ 148 Abs 1) nachgebildet; er wird rechtlich ebenso wie der Prüfungsauftrag als Bescheid zu qualifizieren sein (gegen den kein abgesondertes Rechtsmittel zulässig ist), sofern er den Mindesterfordernissen eines Bescheides (vgl § 93 Tz 22) entspricht.

Betrifft die Nachschau eine Person iSd § 144 Abs 1 zweiter Satz, so bedarf der Nachschauauftrag einer entsprechenden Begründung (Stoll, BAO, 1609).

2

Für Nachschauen gilt - im Unterschied zu Außenprüfungen - weder die Bestimmung des § 148 Abs 3 über das Wiederholungsverbot noch die des § 148 Abs 5 über die Ankündigung der Amtshandlung.

3

Der ...

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