BAO | Bundesabgabenordnung
5. Aufl. 2014
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§ 136
1
§ 136 stellt eine Ergänzung des § 119 dar (Stoll, BAO, 1546).
Die Verpflichtung, die für einen vom Regelfall abweichenden Wert sprechenden Tatsachen anzuführen, hat etwa Bedeutung, wenn in der Abgabenerklärung ein Wirtschaftsgut statt mit den um die Absetzung für Abnutzung (§§ 7 und 8 EStG 1988) verminderten Anschaffungs- oder Herstellungskosten mit dem niedrigeren Teilwert angesetzt wird.
2
Auf § 136 gestützte Verlangen sind verfahrensleitende Verfügungen iSd § 94 und 244 (Ellinger ua, BAO3, § 136 Anm 5) bzw verfahrensleitende Beschlüsse iSd § 25a Abs 3 VwGG und § 88a Abs 3 VfGG.
§ 136 gilt analog für Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit (ebenso Ellinger ua, BAO3, § 136 Anm 4).
3
§ 136 spricht von in Abgabenerklärungen gemachten Wertangaben. Wertangaben für eine Mehrzahl von Wirtschaftsgütern (zB für jedes Wirtschaftsgut des Anlagevermögens) werden wegen ihres Umfanges idR nicht auf dem amtlichen Vordruck, sondern auf Beilagen hiezu erfolgen können. Dies spricht dafür, dass der Gesetzgeber unter Abgabenerklärungen nicht nur den ausgefüllten amtlichen Vordruck, sondern auch die diesbezüglichen Beilagen versteht.