BAO | Bundesabgabenordnung
5. Aufl. 2014
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§ 131a
1
§ 131 gilt ab grundsätzlich auch für der Erhebung von Landes- und Gemeindeabgaben dienenden Bücher und Aufzeichnungen.
Ausdrücklich in § 131a Z 1 ausgenommen hievon sind § 131 Abs 1 Z 2 vorletzter und letzter Satz. Der vorletzte Satz betrifft nur Einnahmen-Ausgaben-Rechner (nur Abgabepflichtige, die nach § 126 Abs 2 aufzeichnungspflichtig sind). Der letzte Satz des § 131 Abs 1 Z 2 enthält eine Verordnungsermächtigung des BM für Finanzen. Daher ist § 131a Z 1 erster Satz nur klarstellend.
2
Vorbild für § 131a Z 2 sind § 102 B-LAO, § 100 K-LAO, § 102 NÖ-AO, § 99 OÖ-LAO, § 99 S-LAO, § 102 St-LAO, § 100 TLAO, § 56 Abs 3 V-AbgVG und § 98 WAO.
3
Die Bewilligung von Erleichterungen nach § 131a Z 2 liegt im Ermessen der Abgabenbehörde (des Landes bzw der Gemeinde). Sie hat mit Bescheid zu erfolgen. Solche Bescheide fallen in den Anwendungsbereich des § 294 (Ritz/Rathgeber/Koran, Abgabenordnung neu, 141).