BAO | Bundesabgabenordnung
5. Aufl. 2014
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§ 129
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§ 129 (Verpflichtung der Großhändler zur Aufzeichnung des Warenausganges) wurde durch BGBl 1989/660 aufgehoben. Diese Aufhebung ist erstmals ab , im Falle eines vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahres jedoch erstmals für das im Kalenderjahr 1990 endende Wirtschaftsjahr anzuwenden (Abschn VII Art II Z 2 des BGBl 1989/660).