zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Ritz

BAO | Bundesabgabenordnung

Kommentar

5. Aufl. 2014

ISBN: 978-3-7073-2297-2

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Ritz - BAO | Bundesabgabenordnung

§ 110

Christoph Ritz

1

Beispiele für gesetzliche Fristen, die verlängerbar sind, sowie für nicht verlängerbare gesetzliche Fristen siehe § 108 Tz 2.

2

Behördliche Fristen können stets verlängert werden. Die Verlängerung kann von Bedingungen abhängig gemacht werden (§ 110 Abs 2 zweiter Satz). Solche Bedingungen, die sachgerecht sein müssen, sind Spruchbestandteil der betreffenden Fristverlängerungsbescheide. Der Fristverlängerungsbescheid ist eine verfahrensleitende Verfügung iSd § 94 und 244. Daher sind derartige Bedingungen ebenso wie die Verlängerung der Frist (und die Ablehnung der beantragten Verlängerung) nicht abgesondert anfechtbar. Solche Bescheide sind jedoch nach § 299 Abs 1 aufhebbar.

3

Unter Ablehnung iSd § 110 Abs 3 sind sowohl die Zurückweisung als auch die Abweisung eines Fristverlängerungsantrages zu verstehen (ebenso Ellinger ua, BAO3, § 110 Anm 7).

Eine „pro-forma“-Abweisung, die jedoch die beantragte Frist gewährt, dürfte keine Abweisung iSd § 110 Abs 3 (sondern eine Fristverlängerung) darstellen (vgl Bartos, ÖGWT: per saldo 1997, H 2, 39, unter Hinweis auf einen Vortrag von Karger).

Erfolgt die Ablehnung durch Beschluss eines Verwaltungsgerichtes, so liegt ein verfahrensleitender Beschluss...

BAO | Bundesabgabenordnung

Für dieses Werk haben wir eine Folgeauflage für Sie.