BAO | Bundesabgabenordnung
5. Aufl. 2014
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§ 109
1
Ist das fristauslösende Ereignis eine behördliche Erledigung, so beginnt die Frist mit dem Tag der Bekanntgabe (§ 97 Abs 1). Dies gilt jedoch nicht für nach Tagen berechnete Fristen, weil für solche Fristen der für den Beginn der Frist maßgebende Tag nicht mitgerechnet wird (§ 108 Abs 1).