BAO | Bundesabgabenordnung
5. Aufl. 2014
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§ 102a
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Nach Raschauer (in Frauenberger-Pfeiler/Raschauer/Sander/Wessely, Zustellrecht2, 274) statuiert § 102a eine rechtspolitisch bedeutsame, aber bedenkliche Abweichung vom generellen Standard (der Bundesverwaltung). Zwar folge aus § 102a nicht, dass in Landes- und Gemeindeabgabensachen eine Zustellung mit Zustellnachweis oder eine Eigenhandzustellung unzulässig wäre, jedoch obliege es dem (schrankenlosen) Ermessen der zuständigen Behörde, welche Zustellform sie wählt.