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Ritz

BAO | Bundesabgabenordnung

Kommentar

5. Aufl. 2014

ISBN: 978-3-7073-2297-2

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Ritz - BAO | Bundesabgabenordnung

§ 91

Christoph Ritz

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Tz
I.
Ladungsbescheide
1
II.
Sonstige Vorladungen
7

I. Ladungsbescheide

1

Nach hA wird zwischen einfacher Ladung und Ladungsbescheid unterschieden; ein Ladungsbescheid liegt danach nur vor, wenn in der Ladung für den Fall des unentschuldigten Nichterscheinens Zwangsfolgen angedroht sind (vgl zB Stoll, BAO, 910; zu § 19 AVG zB Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze, 427; Hengstschläger/Leeb, AVG, § 19 Tz 5 ff; Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht9, Tz 184).

2

Als solche Zwangsmittel kommen insbesondere die Zwangsstrafe (§ 111), nach Stoll (BAO, 913; ebenso Iro, BAO, 84) weiters die zwangsweise Vorführung gem § 86b AbgEO in Betracht.

Nach § 173 Abs 2 (bzw § 143 Abs 3 iVm 173 Abs 2) kann Zeugen oder Auskunftspersonen, die einer Vorladung ohne genügende Entschuldigung nicht Folge leisten, der Ersatz aller dadurch verursachten Kosten bescheidmäßig auferlegt werden.

Nach § 111 Abs 2 müssen die Aufforderungen (zur Befolgung der Anordnung, zB die Vorladung) und die Androhung der Zwangsstrafe sch...

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