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Ritz

BAO | Bundesabgabenordnung

Kommentar

5. Aufl. 2014

Print-ISBN: 978-3-7073-2297-2

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Ritz - BAO | Bundesabgabenordnung

§ 86b

Christoph Ritz

1

Aus § 86b ergibt sich keine Verpflichtung für Landes- und Gemeindebehörden, Vorkehrungen zu treffen, damit Anbringen in jeder technisch möglichen Form eingebracht werden können (Ritz/Rathgeber/Koran, Abgabenordnung neu, 83; Ellinger ua, BAO3, § 86b Anm 7).

2

Hingegen normiert § 5a Abs 2 (Kärntner) Orts- und NächtigungstaxenG 1970 eine solche Pflicht. Nach dieser Bestimmung haben die Gemeinden dafür Vorsorge zu treffen, dass die Meldung auch mit Telefax und im Wege automationsunterstützter Datenübertragung erfolgen kann.

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