TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Ritz

BAO | Bundesabgabenordnung

Kommentar

5. Aufl. 2014

ISBN: 978-3-7073-2297-2

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Ritz - BAO | Bundesabgabenordnung

§ 81

Christoph Ritz

Erlässe

Widerspruch gemäß § 81 Abs 8 BAO - gesonderte Bescheidzustellung, ÖStZ 1997, 223; Richtlinien zur Feststellung von Einkünften (§ 188 BAO), AÖF 2010/36, Abschn 9.

1

Wer für eine OG, KG, GesBR, EWIV, unechte stille Gesellschaft, Miteigentumsgemeinschaft oder ein ähnliches Gebilde zur Führung der Geschäfte iSd § 81 Abs 1 bestellt ist, ergibt sich primär aus dem betreffenden Gesellschaftsvertrag. Subsidiär gelten die entsprechenden Bestimmungen des UGB bzw des ABGB.

Subsidiär ist somit bei einer OG nach § 114 UGB jeder Gesellschafter, bei einer KG jeder Komplementär einzelvertretungsbefugt (§§ 161 und 164 UGB).

Bei einer GesBR sind alle Mitglieder zusammen vertretungsbefugt (Mehrstimmigkeitsprinzip nach Kapitalanteilen, § 1188 ABGB iVm § 833 ABGB); dies gilt auch bei Miteigentum (§ 833 ABGB).

Sind keine Geschäftsführer vorhanden (zB bei Tod des einzigen...

BAO | Bundesabgabenordnung

Für dieses Werk haben wir eine Folgeauflage für Sie.