BAO | Bundesabgabenordnung
5. Aufl. 2014
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§ 3a
1
Mahngebühren (§ 227a) sind Nebengebühren iSd § 3 Abs 2 lit d.
2
Daher gelten die für Nebengebühren anzuwendenden Bestimmungen auch für Mahngebühren. Eine solche Bestimmung ist insbesondere § 217 Abs 1 zweiter Satz (keine Säumniszuschläge für Nebengebühren).
3
Nebengebühren gehören zu den Nebenansprüchen iSd § 3 Abs 2.
Daher gelten auch für Mahngebühren vor allem
§ 7 Abs 2 (persönliche Haftungen erstrecken sich auch auf Nebenansprüche),
§ 227 Abs 4 lit g (keine zwingende Mahnung für Nebenansprüche).