BAO | Bundesabgabenordnung
5. Aufl. 2014
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§ 77
Literatur
Stoll, Steuerschuldverhältnis, 157 ff; Kopecky, Haftung, 118 ff; Werndl, Steuerrecht, Rz 240.
Übersicht der Kommentierung
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Tz | ||
I. | Abgabepflichtiger (§ 77 Abs 1) | 1 |
II. | Sinngemäße Geltung für den Abgabepflichtigen getroffener Anordnungen (§ 77 Abs 2) | 5 |
I. Abgabepflichtiger (§ 77 Abs 1)
1
Abgabepflichtiger ist jeder, mit dem die Abgabenbehörde im Hinblick auf eine möglicherweise gegebene Abgabenschuld im Rahmen des Abgabenverfahrens in Verbindung tritt oder in Verbindung treten kann (; , 2006/14/0061; , 2011/16/0119).
Abgabenschuldner (Abgabepflichtiger) ist auch derjenige, der für eine Abgabe in Anspruch genommen wird, obwohl er den Tatbestand, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft, nicht verwirklicht hat (Reeger/Stoll, BAO, § 77 Tz 7; Ellinger ua, BAO3, § 77 Anm 4; ; , 2011/16/0119).
Abgabepflichtiger ist auch der noch nicht in Anspruch genommene Gesamtschuldner (vgl zB ).
2
Wer Abgabepflichtiger ist, ergibt sich aus den materiellen Abgabenvorschriften ( und 0230) wie zB § 1 EStG 1988. Dies können nicht nur natürliche oder juristische Personen und Personengesell...