Ritz

BAO | Bundesabgabenordnung

Kommentar

5. Aufl. 2014

ISBN: 978-3-7073-2297-2

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Ritz - BAO | Bundesabgabenordnung

§ 48c

Christoph Ritz

1

Für Landes- und Gemeindeabgaben ist nicht das FinStrG, sondern das VStG anwendbar (vgl § 254 FinStrG). Daher ist die mehrfache Verwendung des Wortes „Finanzstrafverfahren“ im § 48a für Landes- und Gemeindeabgaben nicht passend. Dem wird durch § 48c Z 1 Rechnung getragen.

2

Dem § 48b entsprechende Anzeigepflichten bzw -befugnisse waren in keiner Landesabgabenordnung enthalten. Die Nichtanwendbarkeit des § 48b ist in § 48c Z 2 geregelt.

BAO | Bundesabgabenordnung

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