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Ritz

BAO | Bundesabgabenordnung

Kommentar

5. Aufl. 2014

ISBN: 978-3-7073-2297-2

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Ritz - BAO | Bundesabgabenordnung

§ 46

Christoph Ritz

1

§ 46 enthält Sonderregelungen für Körperschaften, die die Voraussetzungen der § 34 ff erfüllen und eine Krankenanstalt (Heil- und Pflegeanstalt) betreiben.

2

Handelt es sich um eine iSd jeweiligen Krankenanstaltengesetzes gemeinnützig betriebene Krankenanstalt, so ist sie als unentbehrlicher Hilfsbetrieb (§ 45 Abs 2) zu behandeln.

Nach § 16 BG über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG) ist eine Krankenanstalt als gemeinnützig anzuerkennen, wenn ua

  • der Betrieb nicht die Erzielung eines Gewinnes bezweckt,

  • jeder Aufnahmebedürftige nach Maßgabe der Anstaltseinrichtungen aufgenommen wird,

  • die Pfleglinge solange in der Krankenanstalt untergebracht, ärztlich behandelt, gepflegt und verköstigt werden, als ihr Gesundheitszustand nach dem Ermessen des behandelnden Arztes erfordert und

  • für die ärztliche Behandlung der Pfleglinge, ihre Pflege und Verköstigung ausschließlich der Gesundheitszustand maßgeblich ist.

3

Hinsichtlich dieses (vom Gemeinnützigkeitsbegriff des § 35 abweichenden) Gemeinnützigkeitsbegriffes ist die Abgabenbehörde an die Rechtsauffassung der jeweiligen Landesbehörde gebunden. Im Verfahren betreffend Anerkennung bzw Entziehung kommt der Abgabenbehörde kein Antrags- oder sons...

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