BAO | Bundesabgabenordnung
5. Aufl. 2014
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 44
Übersicht der Kommentierung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Tz | ||
I. | Grundsätzliche Begünstigungsschädlichkeit bestimmter Betriebe (§ 44 Abs 1) | 1 |
II. | Begünstigungsbescheide (§ 44 Abs 2) | 4 |
III. | Kommunalsteuer | 12 |
I. Grundsätzliche Begünstigungsschädlichkeit bestimmter Betriebe (§ 44 Abs 1)
1
Nach § 44 Abs 1 ist das Unterhalten von Gewerbebetrieben oder von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben begünstigungsschädlich; dies gilt nach § 45 Abs 3 weiters für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, die nicht solche iSd § 45 Abs 1 oder Abs 2 (entbehrliche oder unentbehrliche Hilfsbetriebe) sind. Ausnahmen ergeben sich aus § 45a, aus auf § 44 Abs 2 gestützten Bescheiden sowie (für Krankenanstalten) aus § 46.
2
Obwohl die § 44 Abs 1 und 45a BAO den selbständigen Betrieb (§ 22 EStG 1988) nicht ausdrücklich erwähnen, wird auch diese Einkunftsart in den Anwendungsbereich dieser Normen miteinzubeziehen sein (Tanzer, Wirtschaftliche Betätigung, 281; Stoll, Verluste, 345; Ellinger ua, BAO3, § 44 Anm 4; VereinsRL 2001, Rz 181 und 184; Prinz/Prinz, Gemeinnützigkeit2, 123; Achatz/Haller, in Achatz/Kirchmayr, KStG, § 5 Tz 147; im Ergebnis glA Ruppe, Steuerrechtliche Folgen, 319; vgl auch Renner, ÖStZ 1998, 256).
3
Nach Renner (in Baldauf/Renner/Wakounig, Vereine10, C 185) ergibt sich aus dem Begriffsumfan...