BAO | Bundesabgabenordnung
5. Aufl. 2014
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§ 42
1
Aus der Forderung, die tatsächliche Geschäftsführung müsse den Bestimmungen der Satzung entsprechen, ergibt sich ua die Begünstigungsschädlichkeit der Förderung anderer als in der Satzung genannter begünstigter Zwecke (zB Breinl, Handbuch, Tz 21/178; ; VereinsRL 2001, Rz 127; Baldauf, in Baldauf/Renner/Wakounig, Vereine10, B 286; Renner, in Achatz, Non-Profit-Organisationen III, 95).
2
Fördert die Körperschaft nur einige der in der Rechtsgrundlage genannten (begünstigten) Zwecke, so steht dies abgabenrechtlichen Begünstigungen nicht entgegen (zB Denk, Religiöse Interessen, 88; VereinsRL 2001, Rz 130; Achatz/Haller, in Achatz/Kirchmayr, KStG, § 5 Tz 114).
Schädlich im genannten Sinn ist weiters, wenn die Körperschaft zur Finanzierung der Förderung begünstigter Zwecke Mittel (zB Veranstaltungen, Betrieb einer Kantine) einsetzt, die nicht in der Rechtsgrundlage genannt sind (vgl zB VereinsRL 2001, Rz 128).
3
Auch wenn die Körperschaft ihr Vermögen vollständig der Förderung begünstigter Zwecke zu widmen hat, ist es doch nicht erforderlich, die gesamten Einnahmen im selben Kalenderjahr hiefür zu verwenden. Die Zurücklegung von Mitteln als „eiserne Reserve“ bzw zur F...