BAO | Bundesabgabenordnung
5. Aufl. 2014
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§ 38
1
Die gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften selbst sind Körperschaften öffentlichen Rechtes (zB Ellinger ua, BAO3, § 38 Anm 2; Hohenwarter, in Lang/Schuch/Staringer, KStG, § 1 Rz 75) und fallen somit nicht unter § 38.
Gegen die Unterscheidung zwischen anerkannten und nicht anerkannten Religionsgesellschaften bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (, B 150/88).
2
Gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften sind die katholische Kirche, die evangelische Kirche AB, die evangelische Kirche HB, die evangelische Kirche AB und HB, die altkaholische Kirche, die armenisch-apostolische Kirche, die griechisch-orientalische Kirche, die israelitische Religionsgemeinschaft, die Kirche Jesu Christi der Heiligen der letzten Tage (Mormonen), die Evangelisch-methodistische Kirche in Österreich, die neuapostolische Kirche, die österreichische buddhistische Gesellschaft, die rumänisch griechisch-orientalische Kirchengemeinde zur heiligen Auferstehung, die russisch-orthodoxe Kirchengemeinde zum heiligen Nikolaus, der Islam, die syrisch-orthodoxe Kirche in Österreich sowie (nach BGBl I 2003/20) die Koptisch-orthodoxe Kirche in Österreich, Jehovas...