BAO | Bundesabgabenordnung
5. Aufl. 2014
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§ 37
1
§ 37 setzt nicht die Förderung der Allgemeinheit voraus (). Jede geförderte Person muss tatsächlich bedürftig sein (vgl Ellinger ua, BAO3, § 37 Anm 2). Personen iSd § 37 sind nur natürliche Personen (Renner, in Achatz, Non-Profit-Organisationen III, 66; Tanzer, in Arnold/Stangl/Tanzer, Privatstiftungs-Steuerrecht2, Rz V/18).
2
Die Förderung muss selbstlos sein ( 823/69). Sie muss nicht völlig unentgeltlich erfolgen; die Leistungen dürfen aber nicht wegen des Entgeltes, sondern müssen aus mildtätigen und humanitären Motiven getätigt werden (Taucher, KommSt, § 8 Tz 14; Baldauf, in Baldauf/Renner/Wakounig, Vereine10, B 192; Prinz/Prinz, Gemeinnützigkeit2, 71).
3
Materielle Hilfsbedürftigkeit liegt vor, wenn Personen mangels ausreichenden Einkommens oder Vermögens ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht bestreiten können (zB ; Stoll, BAO, 455; ; , 96/15/0272; , 2000/15/0153).
Nach den VereinsRL 2001(Rz 29) ist Hilfsbedürftigkeit in materieller Hinsicht in Anlehnung an das ASVG jedenfalls anzunehmen, wenn der hilfsbedürftigen Person pro Monat für ihren Lebensbedarf nicht mindestens ein Betrag...