BAO | Bundesabgabenordnung
5. Aufl. 2014
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§ 36
1
Was unter Allgemeinheit iSd § 35 Abs 1 zu verstehen ist, wird in der BAO nicht definiert. § 36 Abs 1 erster Satz enthält nur Aussagen darüber, wann ein Personenkreis nicht als Allgemeinheit aufzufassen ist.
2
Für die Annahme einer Allgemeinheit ist nach Baldauf (in Baldauf/Renner/Wakounig, Vereine10, B 180) „bereits ein Personenkreis ausreichend, der sich als genügend großer Ausschnitt der Allgemeinheit darstellt ... Als Faustregel kann gelten, dass als Allgemeinheit bereits ein Personenkreis gilt, der einen Bevölkerungsquerschnitt darstellt. Geschlechtsspezifische Einschränkungen sind dabei zulässig, wenn im Übrigen die Voraussetzungen der Allgemeinheit gegeben sind“.
Als Allgemeinheit hat der VwGH im Erk vom , 2019/51, alle Angehörigen des öffentlichen Dienstes und deren pensionsberechtigte Witwen und unversorgte Waisen angesehen. Weiters reichen die Absolventen einer Bildungsstätte, die Heeresangehörigen und die Angehörigen eines Berufsstandes, nicht zB die Arbeitnehmer eines Betriebes (Baldauf, in Baldauf/Renner/Wakounig, Vereine10, B 180).
3
Nach Tipke/Kruse (AO, § 52 Tz 5) ist mit Förderung der Allgemeinheit die „Förderung des Gemeinwohls“ oder die „Förderung im Interesse de...