BAO | Bundesabgabenordnung
5. Aufl. 2014
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§ 25 Subsidiarzuständigkeit
1
§ 25 Z 1 und 2 AVOG 2010 entspricht § 70 Z 1 und 2 BAO. § 70 BAO wurde durch BGBl I 2010/9 nicht aufgehoben (vor allem, weil diese Bestimmung auch für Landes- und Gemeindeabgaben gilt).
2
Nach § 70 Z 3 BAO ist folgende Rangfolge maßgebend:
Wohnsitz bzw Sitz des Abgabepflichtigen,
Aufenthalt,
letzter Wohnsitz bzw letzter Sitz in Inland,
Anlass zum Einschreiten.
3
Aus § 25 Z 3 AVOG 2010 ergibt sich folgende Rangfolge:
letzter Wohnsitz (Sitz) des Abgabepflichtigen,
Kenntniserlangung vom allenfalls abgabepflichtigen Sachverhalt,
erster Anlass zum Einschreiten (subsidiär nur dann maßgebend, wenn mehrere Finanzämter als örtlich zuständig in Betracht kommen).
4
Der Ausdruck „letzter Wohnsitz“ im § 25 Z 3 AVOG 2010 stellt nach 477 BlgNR 24. GP, 9, auf die in der Zeitfolge zuletzt innegehabte Wohnung iSd § 26 BAO ab. Bei einem noch aktuell in Österreich befindlichen Wohnsitz sei damit dieser ausschlaggebend (ebenso Sutter/Pfau, ÖStZ 2010, 361; Fischerlehner, Abgabenverfahren, § 25 AVOG 2010 Anm 1).
5
§ 25 Z 3 AVOG 2010 ist vor allem für beschränkt Steuerpflichtige bedeutsam; siehe § 23 AVOG 2010 Tz 9 ff.
6
Nach § 13 FLAG hat über Anträge auf Gewährung der Familienbeihilfe das nach dem Wohnsitz oder dem gewöhnlichen Aufenthalt der antragstellenden Person zuständige Finanzamt zu entscheiden. Subsidiär richtet sich die Zuständigkeit nach § 25 Z 3 AVOG 2010.