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Ritz

BAO | Bundesabgabenordnung

Kommentar

5. Aufl. 2014

ISBN: 978-3-7073-2297-2

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Ritz - BAO | Bundesabgabenordnung

§ 23 Beschränkte Steuerpflicht

Christoph Ritz

1

§ 23 AVOG 2010 (idF AbgÄG 2010) regelt örtliche Zuständigkeiten für beschränkt Steuerpflichtige. Die beschränkte Steuerpflicht kann sich aus § 1 Abs 3 iVm § 98 EStG 1988 oder aus § 1 Abs 3 Z 1 KStG 1988 ergeben.

2

§ 23 AVOG 2010 gilt nach 477 BlgNR 24. GP, 9, nicht für beschränkt steuerpflichtige Körperschaften der zweiten Art, wie zB für die Stadtgemeinde Wels, somit für die beschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs 3 Z 2 und 3 KStG 1988.

3

Für die örtliche Zuständigkeit für die Erhebung der Einkommensteuer von Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, war vor dem (nach dem mit BGBl I 2010/9 aufgehobenen § 56 BAO) primär maßgebend, wo sich Vermögen des Steuerpflichtigen befindet (subsidiär der wertvollste Teil des Vermögens bzw der Ort, wo die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im Inland vorwiegend ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist).

4

Nunmehr ist nach § 23 AVOG 2010 maßgebend, wo sich eine Betriebsstätte bzw subsidiär wo sich unbewegliches Vermögen des Abgabepflichtigen befindet.

5

Anträge nach § 1 Abs 4 EStG 1988 auf Behandlung als unbeschränkt steuerpflichtig berühren die sich aus § 23 bzw § 25 Z 3 AVOG 2010 ergebende Zuständigkeit nicht. Der Antragsteller bleibt nämlich beschränkt steuerpflichtig; er wird lediglich e...

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