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Ritz

BAO | Bundesabgabenordnung

Kommentar

5. Aufl. 2014

ISBN: 978-3-7073-2297-2

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Ritz - BAO | Bundesabgabenordnung

§ 21 Betriebsfinanzamt

Christoph Ritz

1

Während das Wohnsitzfinanzamt nur für natürliche Personen zuständig sein kann, regelt der § 21 AVOG 2010 örtliche Zuständigkeiten für

  • Körperschaften (zB AG, GmbH, Verein),

  • Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit (zB OG, KG, GesBR),

  • Vermögensmassen.

2

Maßgebend für das Vorliegen eines Betriebsfinanzamtes ist, wo der Ort der Geschäftsleitung (iSd § 27 Abs 2 BAO) liegt oder gelegen war.

3

Subsidiär (kein inländischer Ort der Geschäftsleitung) ist maßgebend, wo das Gebilde einen inländischen Sitz hat oder hatte.

4

Im Unterschied zum mit BGBl I 2010/9 aufgehobenen § 53 Abs 3 lit b BAO beseitigt eine Betriebsaufgabe oder eine Verlegung von Geschäftsleitung und Sitz ins Ausland nicht mehr das Bestehen des Betriebsfinanzamtes.

5

Im Unterschied zum mit BGBl I 2010/9 aufgehobenem § 54 Abs 1 lit a und c BAO obliegt dem Betriebsfinanzamt auch die Feststellung von Einkünften (§ 188 BAO) aus Land- und Forstwirtschaft sowie aus selbständiger Arbeit.

6

Abzugsteuern iSd § 21 Abs 3 AVOG 2010 sind insbesondere die Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer und die Abzugsteuern gemäß § 99 EStG 1988.

7

Weitere Zuständigkeiten des Betriebsfinanzamtes können sich ergeben aus

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