BAO | Bundesabgabenordnung
5. Aufl. 2014
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§ 12 Finanzpolizei
1
§ 12 AVOG 2010 idF BGBl I 2010/105 ist mit in Kraft getreten (§ 30 Abs 4 AVOG 2010).
2
Die Befugnisnorm des § 12 AVOG 2010 soll dazu beitragen, durch Aufsichts- und Kontrollmaßnahmen unmittelbar vor Ort Betrugsfälle zu verhindern bzw sie zeitnah aufzudecken. Mit der Normierung finanzpolizeilicher Befugnisse soll die Präventivwirkung der Steueraufsichts- und sonstigen Kontrollmaßnahmen sichtbar verstärkt werden (875 BlgNR 24. GP, 8).
3
In außerabgabenrechtlichen Angelegenheiten ergeben sich Befugnisse vor allem aus
§ 27 Abs 2 AusländerbeschäftigungsG (AuslBG),
§§ 7b Abs 6 und 7 f Arbeitsvertragsrecht-AnpassungsG (AVRAG),
4
Die Betretungs- und Befahrungsbefugnisse in § 12 Abs 1 AVOG 2010 sind nach dem Vorbild des § 26 Abs 2 AuslBG formuliert.
5
§ 12 Abs 3 AVOG 2010 (Feststellung der Identität) ist wortgleich mit § 26 Abs 4a AuslBG.
6
Der „Grund zur Annahme ...“ iSd § 12 Abs 1 und 2 AVOG 2010 muss verifizierbar und nachvollziehbar sein (Fischerlehner, Abgabenverfahren, § 12 AVOG 2010 Anm 1 und 3). Die Maßnahmenbeschwerde (§ 283) ist das Rechtsmittel gegen unbefugtes Betreten oder Befahren oder bei Überschreitung der Befugnis.