BAO | Bundesabgabenordnung
5. Aufl. 2014
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§ 33
1
Norminhalt des § 33 ist, dass im Zeitpunkt des Inkrafttretens der BAO von den Grundsätzen der § 28 bis 32 abweichenden Bestimmungen durch die BAO nicht derogiert wurde. Dies ist für § 57 BewG bedeutsam.
2
Spätere speziellere Bestimmungen haben gegebenenfalls Derogationswirkung; dies ergibt sich aus allgemeinen Interpretationsregeln. Nach Stoll (BAO-Handbuch, 89) sollte § 33 „Unsicherheiten vorbeugen“ und auch „den Grundsatz der Bedeutung und des Vorranges der Sonderregelungen gegenüber den allgemeinen Begriffsbestimmungen der § 28 ff BAO verstärken“.