TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Ritz

BAO | Bundesabgabenordnung

Kommentar

5. Aufl. 2014

ISBN: 978-3-7073-2297-2

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Ritz - BAO | Bundesabgabenordnung

§ 30

Christoph Ritz

1

Ohne die Sonderregelungen des § 30 würden bei den dort genannten Unternehmen alle durch Anlagen, Leitungen und Schienen verbundenen Einrichtungen eine einheitliche Betriebsstätte nach § 29 bilden (vgl Stoll, BAO, 405; Taucher, KommSt, § 4 Tz 50; Ellinger ua, BAO3, § 30 Anm 1; Tanzer/Unger, BAO 2010, 36).

2

Eisenbahnunternehmungen sind öffentliche und nicht-öffentliche Unternehmungen, die die Beförderung von Personen, Gütern oder Reisegepäck zum Gegenstand haben, also ua Straßen-, Stand- und Seilschwebebahnen (Stoll, BAO, 405). Stationen setzen das Bestehen besonderer Betriebseinrichtungen voraus, „in denen durch Annahme von Fahrgästen oder Gütern oder von beiden Transportgeschäfte abgeschlossen werden“ (RFH, RStBl 1939, 1095). Haltestellen der Straßenbahn, an denen lediglich Fahrgäste ein- und aussteigen, sind keine Stationen (RFH, RStBl 1939, 755).

3

Für die Kommunalsteuer sind § 29 Abs 2 und § 30 BAO sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei Eisenbahn- und Bergbauunternehmen auch Mietwohnhäuser, Arbeiterwohnstätten, Erholungsheime und dergleichen als Betriebsstätten gelten (§ 4 Abs 1 zweiter Satz KommStG 1993).

BAO | Bundesabgabenordnung

Für dieses Werk haben wir eine Folgeauflage für Sie.