BAO | Bundesabgabenordnung
5. Aufl. 2014
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§ 30
1
Ohne die Sonderregelungen des § 30 würden bei den dort genannten Unternehmen alle durch Anlagen, Leitungen und Schienen verbundenen Einrichtungen eine einheitliche Betriebsstätte nach § 29 bilden (vgl Stoll, BAO, 405; Taucher, KommSt, § 4 Tz 50; Ellinger ua, BAO3, § 30 Anm 1; Tanzer/Unger, BAO 2010, 36).
2
Eisenbahnunternehmungen sind öffentliche und nicht-öffentliche Unternehmungen, die die Beförderung von Personen, Gütern oder Reisegepäck zum Gegenstand haben, also ua Straßen-, Stand- und Seilschwebebahnen (Stoll, BAO, 405). Stationen setzen das Bestehen besonderer Betriebseinrichtungen voraus, „in denen durch Annahme von Fahrgästen oder Gütern oder von beiden Transportgeschäfte abgeschlossen werden“ (RFH, RStBl 1939, 1095). Haltestellen der Straßenbahn, an denen lediglich Fahrgäste ein- und aussteigen, sind keine Stationen (RFH, RStBl 1939, 755).
3
Für die Kommunalsteuer sind § 29 Abs 2 und § 30 BAO sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei Eisenbahn- und Bergbauunternehmen auch Mietwohnhäuser, Arbeiterwohnstätten, Erholungsheime und dergleichen als Betriebsstätten gelten (§ 4 Abs 1 zweiter Satz KommStG 1993).