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Ritz

BAO | Bundesabgabenordnung

Kommentar

5. Aufl. 2014

ISBN: 978-3-7073-2297-2

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Ritz - BAO | Bundesabgabenordnung

§ 310

Christoph Ritz

1

Bei Versäumung von Beschwerdefristen und von Vorlageantragsfristen obliegt der Abgabenbehörde die Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag. Dies gilt auch dann, wenn er bei dem Verwaltungsgericht eingebracht wurde (das ist unschädlich als Folge des zweiten Satzes des § 308 Abs 2 über die sinngemäße Anwendbarkeit des § 249 Abs 1 letzter Satz).

Bei Versäumung anderer Fristen gilt, dass jene Behörde für die Erledigung von Wiedereinsetzungsanträgen zuständig ist, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war. Einzubringen ist der Antrag (nach § 308 Abs 3) bei der Behörde, bei der die Frist wahrzunehmen war.

Bei Übergang der Zuständigkeit zur Abgabenerhebung geht dem § 310 Abs 2 zufolge auch die Zuständigkeit zur Entscheidung über Wiedereinsetzungsanträge über. Dort kann auch der Wiedereinsetzungsantrag eingebracht werden (vgl § 308 Abs 4).

2

Dem § 310 Abs 3 erster Satz zufolge wird durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung bewirkt, dass alle nach Ablauf der versäumten (aber durch die Wiedereinsetzung restituierten) Frist und in Konsequenz der stattgefundenen Versäumung ergangenen Bescheide mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt ihrer Erlassung vernichtet werden (Stoll, BAO, 2994; Walte...

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