BAO | Bundesabgabenordnung
5. Aufl. 2014
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§ 309a
Übersicht der Kommentierung
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Tz | ||
I. | Einleitung | 1 |
II. | Inhaltserfordernisse für Wiedereinsetzungsanträge | 3 |
III. | Mängelbehebungsverfahren | 8 |
I. Einleitung
1
§ 309a wurde mit BGBl I 1999/28 (AbgÄG 1998) eingefügt. In Kraft getreten ist diese Bestimmung mit dem Tag nach der Kundmachung im BGBl, somit mit (daher ab diesem Tag auch für offene Verfahren anzuwenden).
2
Nach der Rechtslage vor BGBl I 1999/28 hat die BAO keine ausdrücklichen Regelungen bezüglich des Inhaltes von Wiedereinsetzungsanträgen enthalten. Die diesbezüglichen Inhaltserfordernisse (insbesondere Darstellung der Gründe und Angaben zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit) ergaben sich lediglich aus der Rechtsprechung (vgl zB § 308 Tz 22 in 1. Auflage). Derartige Inhaltsmängel waren nicht verbesserungsfähig (zB ); sie führten zur Zurückweisung der Anträge (zB , 96/13/0001; , 98/14/0050).
Diese Rechtslage führte nicht selten dazu, dass Anträgen, denen an sich zu entsprechen wäre, nicht stattgegeben werden konnte, weil die Antragsteller (vor allem in Unkenntnis der Rechtsprechung) solche Anträge nicht entsprechend gestalteten (1471 BlgNR 20. GP, 30). Dem sollte, am Vorbil...