BAO | Bundesabgabenordnung
5. Aufl. 2014
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§ 307
Übersicht der Kommentierung
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Tz | ||
I. | Wiederaufnahmsbescheide (§ 307 Abs 1) | 1 |
II. | Rechtsschutz (§ 307 Abs 3) | 8 |
I. Wiederaufnahmsbescheide (§ 307 Abs 1)
1
Wiederaufnahmsbescheide dürfen nicht vorläufig erlassen werden (zB BMF, AÖF 2006/192, Abschn 4), weil solche Bescheide in den §§ 200 Abs 1 bzw 190 Abs 1, 194 Abs 2 und 196 Abs 2 nicht aufgezählt sind.
Ein neuer Sachbescheid kann auch dann vorläufig ergehen, wenn der alte Sachbescheid endgültig erlassen wurde (vgl Ritz, ÖStZ 1986, 163; BMF, AÖF 2006/192, Abschn 4).
Wiederholte Wiederaufnahmen eines Verfahrens sind zulässig, wenn jeweils die diesbezüglichen Voraussetzungen vorliegen (vgl ; , 2008/15/0327).
2
Nach der Rechtsprechung des VwGH gehört der maßgebliche Wiederaufnahmstatbestand in den Spruch des Bescheides (; , 90/13/0027; , 91/14/0165; , 96/16/0135; vgl Bibus, Wiederaufnahme, in Koller/Schuh/Woischitzschläger, Betriebsprüfung III, 65, wonach diese Judikatur problematisch erscheint). Lässt der Spruch für sich allein Zweifel an seinem Inhalt offen, so ist die Begründung als Auslegungsbehelf heranzuziehen. Im Erk vom , 90/13/0027, erschien es dem VwGH ausr...