BAO | Bundesabgabenordnung
5. Aufl. 2014
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 306
1
Die Aufhebung des § 306 durch das FVwGG 2012 erfolgte, weil dieser Bestimmung keine normative Bedeutung zukommt (2007 BlgNR 24. GP, 22). Diese Aufhebung ist zufolge § 323 Abs 36 bereits mit in Kraft getreten.