BAO | Bundesabgabenordnung
5. Aufl. 2014
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§ 305
1
§ 305 (idF FVwGG 2012) regelt die Zuständigkeit für die Wiederaufnahme von Verfahren im Wesentlichen inhaltsgleich mit der bisherigen Rechtslage. Hiefür ist stets (abgesehen von der sich aus § 287 ergebenden Ausnahme für durch Verwaltungsgerichte festgesetzte Nebenansprüche) eine Abgabenbehörde zuständig; dies auch dann, wenn das wiederaufzunehmende Verfahren durch ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossen ist.
2
Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens sind (dies ergibt sich bereits aus § 50) bei der Behörde einzubringen, die für die Wiederaufnahme zuständig ist.