BAO | Bundesabgabenordnung
5. Aufl. 2014
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§ 304
1
§ 304 (idF FVwGG 2012, Inkrafttreten mit ) vereinheitlicht die Frist für die Wiederaufnahme von Amts wegen und die Wiederaufnahme auf Antrag; verkürzt somit im Ergebnis die Antragsfrist.
Diese fristenmäßige Gleichstellung folgt dem Vorbild der bei den anderen Verfahrenstiteln in der BAO üblichen Rechtslage.
2
Der Anwendungsbereich der Bemessungsverjährung (§§ 207 ff) und der Einhebungsverjährung (§ 238) wird durch § 304 erweitert (zB Ritz, ÖStZ 1995, 120). § 304 gilt beispielsweise nicht für die Wiederaufnahme eines Feststellungsverfahrens (zB gem § 188), weil Feststellungsbescheide nicht der Verjährung unterliegen (zB Stoll, BAO, 2950).
3
Sinn des § 304 ist, eine Wiederaufnahme zu verhindern, wenn die Sachentscheidung (insbesondere die Abgabenfestsetzung) wegen Eintrittes der Verjährung nicht mehr erfolgen darf (zB G 3/92).