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Ritz

BAO | Bundesabgabenordnung

Kommentar

5. Aufl. 2014

ISBN: 978-3-7073-2297-2

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Ritz - BAO | Bundesabgabenordnung

§ 302

Christoph Ritz

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Tz
I.
Grundregel des § 302 Abs 1
1
II.
Ergänzende Bestimmungen für Berichtigungen gem § 293
4
III.
Befristung des Rechtes zur Aufhebung gem § 299 Abs 1
8
IV.
Aufhebung des § 302 Abs 2 lit d
11

I. Grundregel des § 302 Abs 1

1

Nach § 302 Abs 1 sind Abänderungen, Zurücknahmen und Aufhebungen von Bescheiden grundsätzlich bis zum Ablauf der Verjährungsfrist zulässig.

2

Ausnahmen von diesem Grundsatz bzw den § 302 Abs 1 ergänzende Bestimmungen bestehen für Aufhebungen gem § 299 sowie für Berichtigungen gem § 293. Weitere Ausnahmen ergeben sich beispielsweise aus § 209a und aus § 300 Abs 4.

3

Unter Verjährung iSd § 302 Abs 1 ist sowohl die Bemessungsverjährung (§§ 207 ff) als auch die Einhebungsverjährung (§ 238) zu verstehen (ebenso Ellinger ua, BAO3, § 302 Anm 3).

II. Ergänzende Bestimmungen für Berichtigungen gem § 293

4

Berichtigungen nach § 293 sind Abänderungen iSd § 302 Abs 1. Sie sind daher grundsätzlich innerhalb der Bemessungs- bzw Einhebungsverjährungsfrist zulässig.

5

§ 209a Abs 2 gilt ...

BAO | Bundesabgabenordnung

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