BAO | Bundesabgabenordnung
5. Aufl. 2014
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§ 300
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§ 300 (idF FVwGG 2012) ist „Neuland“, das primär aus verfassungsrechtlichen Überlegungen, aber auch zur Vermeidung von Härten für den Beschwerdeführer bei lang andauernden Beschwerdeverfahren und zur Beschleunigung des Verfahrens bei nachträglicher „Streitbeilegung“ beschritten wird.
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Aus verfassungsrechtlichen Überlegungen (vgl zB Tanzer, Rechtsschutz im Steuerrecht, 16. ÖJT, Wien 2006, Band IV/1, 40) darf keine gleichzeitige Zuständigkeit einer Abgabenbehörde und eines Verwaltungsgerichtes zur Abänderung (Änderung, Berichtigung) oder Aufhebung (zB nach § 299 oder im Wege einer Wiederaufnahme des Verfahrens) eines Bescheides bestehen (2007 BlgNR 24. GP, 21). Daher schließt der erste Satz des § 300 solche gleichzeitige Zuständigkeiten ausdrücklich aus.
Eine derartige Zuständigkeitskonkurrenz könnte eintreten, sobald das Verwaltungsgericht zur Erledigung der Bescheidbeschwerde zuständig wird. Das genannte Verbot besteht daher
ab Stellung des Vorlageantrages (§ 264) oder
ab Einbringung der Bescheidbeschwerde (in jenen Fällen, in denen zufolge § 262 Abs 2 bis 4 keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen ist).
3
In verfassungskonformer Auslegung gilt § 300 auch im zweistufigen Instanzen...