BAO | Bundesabgabenordnung
5. Aufl. 2014
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§ 14 Finanzämter mit erweitertem Aufgabenkreis
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§ 14 entspricht inhaltlich § 8 Abs 1 erster Satz AVOG und stellt darüber hinaus klar, dass es sich bei den Finanzämtern mit erweitertem Aufgabenkreis um Finanzämter mit allgemeinem Aufgabenkreis handelt, denen kraft Gesetzes zusätzliche Aufgaben obliegen (477 BlgNR 24. GP, 7).