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II. KünstlerInnen-Servicezentrum – Ruhen der selbständigen künstlerischen Erwerbstätigkeit
Die Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Künstler‑Sozialversicherungsfondsgesetz und das Betriebliche Mitarbeiter- und SelbständigenvorsorgegeS. 384 setz geändert werden (KünstlerInnensozialversicherungs-Strukturgesetz – KSV-SG) (876 BlgNR 24. GP), hat im Wesentlichen folgenden Inhalt:
Einrichtung eines KünstlerInnen-Servicezentrums bei der SVA
Im Hinblick darauf, dass viele Probleme der Kunstschaffenden im Bereich der sozialen Sicherheit aus der Komplexität der für sie geltenden sozialversicherungsrechtlichen Regelungen resultieren, soll für „alle Kunstschaffenden“, insb. für Künstler i. S. d. § 2 Abs. 1 K-SVFG, als „Ansprechpartner“ ein KünstlerInnen-Servicezentrum (kurz: Servicezentrum) bei der SVA eingerichtet werden (Abschnitt IIa GSVG – §§ 189a ff. GSVG).
Das Servicezentrum soll als einheitliche Ansprechpartnerin für alle Künstler fungieren und die Einbindung und Vernetzung mit den Gebietskrankenkassen und dem Künstler-Sozialversicherungsfonds (kurz: Fonds) herstellen.
Das Servicezentrum hat insb. folgende Aufgaben (§ 189b GSVG):
Erteilung von Auskünften über
bestehende Versicherungsverhältnisse und deren Rechtswirkungen,
die beit...