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ASoK 10, Oktober 2010, Seite 383

II. KünstlerInnen-Servicezentrum – Ruhen der selbständigen künstlerischen Erwerbstätigkeit

Die Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Künstler‑Sozialversicherungsfondsgesetz und das Betriebliche Mitarbeiter- und SelbständigenvorsorgegeS. 384 setz geändert werden (KünstlerInnensozialversicherungs-Strukturgesetz – KSV-SG) (876 BlgNR 24. GP), hat im Wesentlichen folgenden Inhalt:

Einrichtung eines KünstlerInnen-Servicezentrums bei der SVA

Im Hinblick darauf, dass viele Probleme der Kunstschaffenden im Bereich der sozialen Sicherheit aus der Komplexität der für sie geltenden sozialversicherungsrechtlichen Regelungen resultieren, soll für „alle Kunstschaffenden“, insb. für Künstler i. S. d. § 2 Abs. 1 K-SVFG, als „Ansprechpartner“ ein KünstlerInnen-Servicezentrum (kurz: Servicezentrum) bei der SVA eingerichtet werden (Abschnitt IIa GSVG§§ 189a ff. GSVG).

Das Servicezentrum soll als einheitliche Ansprechpartnerin für alle Künstler fungieren und die Einbindung und Vernetzung mit den Gebietskrankenkassen und dem Künstler-Sozialversicherungsfonds (kurz: Fonds) herstellen.

Das Servicezentrum hat insb. folgende Aufgaben (§ 189b GSVG):

  • Erteilung von Auskünften über

    • bestehende Versicherungsverhältnisse und deren Rechtswirkungen,

    • die beitragsrechtlichen Auswirkungen von Versicherungsverhältnissen,

    • das Versichertenservice der zuständigen Sozialversicherungsträger und das Service des Fonds,

    • das Meldeverfahren aus dem jeweiligen Versicherungsverhältnis,

    • die Anspruchsvoraussetzungen für Leistungen aus der Sozialversicherung,

    • allgemeine Angelegenheiten des Verfahrens vor dem Sozialversicherungsträger und dem Fonds,

    • Anträge auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung;

  • Unterstützung der Kunstschaffenden bei der Erfüllung ihrer Melde- und Auskunftspflichten nach dem GSVG;

  • Entgegennahme und Weiterleitung von Anträgen auf alle Arten von Leistungen der Sozialversicherung, auf freiwillige Versicherung, auf Rückerstattung von Beiträgen, auf Differenzbeitragsvorschreibung, auf Feststellung der Versicherungszeiten und auf Feststellung der Versicherungspflicht;

  • Entgegennahme und Weiterleitung von Anträgen nach dem K-SVFG (etwa auf Beitragszuschuss);

  • besondere Unterstützung der Berufsanfänger bei der Wahrnehmung ihrer Ansprüche und der Erfüllung ihrer Pflichten aus der gesetzlichen Sozialversicherung und nach dem K-SVFG.

Die Erläuterungen halten in diesem Zusammenhang fest, dass entsprechend dem sog. Allspartenservice die beim Servicezentrum eingebrachten Anträge als rechtswirksam eingebracht gelten sollen und fristwahrend weiterzuleiten sind.

Weiters sieht ein neuer § 229f Abs. 2 GSVG vor, dass der Fonds dem Servicezentrum im Einzelfall auf Anfrage die für die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen hat.

Ruhendmeldung der selbständigen künstlerischen Erwerbstätigkeit beim Fonds – Ausnahme von der Pflichtversicherung nach dem GSVG

Derzeit besteht für nach dem GSVG pflichtversicherte selbständig erwerbstätige Künstler keine Möglichkeit, ihre künstlerische Erwerbstätigkeit ruhend zu stellen, um auf diese Weise die Ausnahme von der Pflichtversicherung nach dem GSVG zu erwirken (etwa zum Zweck der Inanspruchnahme einer Leistung nach dem AlVG).

S. 385 Zur Beseitigung eines formalen Hindernisses für den Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung soll für Künstler gem. § 2 Abs. 1 K-SVFG im Rahmen des K‑SVFG die Möglichkeit eröffnet werden, ihre selbständige künstlerische Erwerbstätigkeit beim Fonds ruhend zu melden (§ 22a Abs. 1 K-SVFG).

Für „die Dauer der Wirksamkeit des Ruhens“ sollen die selbständigen Künstler von der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG ausgenommen werden (§ 22a Abs. 4 K-SVFG i. V. m. § 4 Abs. 1 Z 9 GSVG):

  • Das Ruhen soll „mit Ablauf des Monats ..., für den die Einstellung der künstlerischen Tätigkeit gemeldet“ wurde, wirksam werden; eine „Rückwirkung vor den Meldezeitpunkt“ soll ausgeschlossen sein. Die Pflichtversicherung nach dem GSVG soll mit dem Ende jenes Kalendermonats enden, in dem das Ruhen eingetreten ist (§ 7 Abs. 1 Z 7 und Abs. 2 Z 6 GSVG i. d. g. F.).

  • Das Ruhen soll „mit Ablauf des Tages vor der Wiederaufnahme der selbständigen künstlerischen Erwerbstätigkeit“ enden. Dementsprechend soll die Pflichtversicherung nach dem GSVG wieder „mit dem Tag nach dem Wegfall“ des Ausnahmegrundes, also dem Tag der Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit, beginnen (§ 6 Abs. 1 Z 5 und Abs. 3 Z 6 GSVG).

  • Die Ruhendmeldung soll vom Fonds auf elektronischem Weg an die SVA übermittelt werden (§ 22a Abs. 3 K-SVFG). Die Erläuterungen dazu halten fest: Handelt es sich dabei um Personen, die bereits einen Beitragszuschuss durch den Fonds beziehen, so ist die Ruhendmeldung ohne Weiteres an die SVA weiterzuleiten. Wurde noch kein Beitragszuschuss beantragt, so hat der Fonds zunächst die Künstlereigenschaft nach dem K‑SVFG festzustellen. Liegt diese vor, so erfolgt die Weiterleitung der Meldung an die SVA.

  • Die Wiederaufnahme der selbständigen künstlerischen Erwerbstätigkeit wäre dem Fonds vom Künstler unverzüglich zu melden; der Fonds übermittelt diese auf elektronischem Weg an die SVA (§ 22a Abs. 5 K-SVFG).

  • Für „volle Kalendermonate des Ruhens“ soll „kein Anspruch auf Beitragszuschuss“ durch den Fonds gebühren (§ 22a Abs. 6 K-SVFG).

Das Ruhen soll „keinen Wechsel in der Versicherungszuständigkeit“ nach sich ziehen. Daher soll klargestellt werden, dass die Ruhendmeldung in den „Übergangsfällen“ zu keiner Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes führt, sodass bei Wiederaufnahme der künstlerischen Erwerbstätigkeit die Kranken- und Unfallversicherung nach dem ASVG erhalten bleibt (§ 572 Abs. 4, § 273 Abs. 6 ASVG).

Anpassung im BMSVG

Die Ruhendmeldung soll unter anderem zu einer Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG führen. Im Hinblick darauf soll im BMSVG klargestellt werden, dass die zweijährige „Wartefrist“ des § 55 Abs. 1 BMSVG auch für den Fall der Ruhendmeldung nach § 22a K-SVFG gilt. Damit soll verhindert werden, dass die Berufsausübung nur für die steuerbegünstigte Auszahlung der Selbständigenvorsorge kurzfristig unterbrochen und nach der Auszahlung wieder aufgenommen wird.

Inkrafttreten

Die Änderungen sollen mit in Kraft treten. Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.

Mag. Erwin Rath

Rubrik betreut von: BETREUT VON MAG. GERDA ERCHER UND MAG. ERWIN RATH

Maga. Gerda Ercher ist geschäftsführende Leiterin der Abteilung für Arbeitsvertragsrecht im BMASK. Mag. Erwin Rath ist geschäftsführender stellvertretender Leiter der Abteilung für Arbeitsvertragsrecht im BMASK.

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