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Möglichkeit der Ruhendmeldung der selbständigen künstlerischen Erwerbstätigkeit
Regierungsvorlage zum KünstlerInnensozialversicherungs-Strukturgesetz, 876 BlgNR 24. GP.
Selbständigen Künstlern wird die Möglichkeit eingeräumt, ihre künstlerische Erwerbstätigkeit beim Künstler-Sozialversicherungsfonds ruhend zu melden und damit für die Zeit des Ruhens von der GSVG-Pflichtversicherung ausgenommen zu sein. Damit soll der Zugang zu Arbeitslosenversicherungsleistungen erleichtert werden.